Meldepflichten für Unterkunftsbetriebe

04. Dezember 2024
Tirschenreuth

Durch das entsprechende Votum des Bundesrats im Oktober ist nun endgültig klar: ab 2025 entfällt die Meldepflicht bei Beherbergungsbetrieben für Inländer. Was, wie und wohin muss ich als Unterkunftsbetrieb aber weiterhin melden? Und warum sind solche Meldungen auch wirklich wichtig – über das Einhalten der geltenden Vorgaben hinaus? Im Folgenden möchte Ihnen die Tourismusgemeinschaft Oberpfälzer Wald einen kurzen Überblick geben.

 

Bundesmeldewesengesetz: künftig nur noch für ausländische Gäste und ggf. in prädikatisierten Gemeinden

Bisher mussten Sie als Gastgeber jeden Übernachtungsgast direkt bei der Ankunft den sogenannten „Meldeschein“ ausfüllen lassen (digital oder ausgedruckt). Er enthält Angaben u.a. zu Name, Anschrift und Mitreisenden und muss nur auf Verlangen Polizei oder Behörden vorgelegt werden. Ansonsten muss er nach einem Jahr vernichtet werden. 

Neu ab 1.1.2025: Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde diese Meldepflicht nach Bundesmeldewesengesetz abgeschafft – aber Achtung: nur für Inländer! Von deutschen Staatsbürgern ist somit ab diesem Jahr keinen Meldeschein mehr zu verlangen. Von ausländischen Gästen müssen Sie nach wie vor den Meldeschein ausfüllen lassen (da EU-Gesetzgebung).

Hinweis für Betriebe in staatlich anerkannten Erholungsorten: Wenn Ihre Gemeinde prädikatisiert ist und auf dieser Basis eine Kurtaxe / Gästebeitrag erhebt, müssen Sie Ihre Gäste (auch aus dem Inland) weiterhin das dementsprechende Formular ausfüllen lassen bzw. die entsprechenden Daten an Ihre Gemeinde weitermelden.

 

Beherbergungsstatistikgesetz: weiterhin für alle Betriebe ab 10 Betten

Bei vielen Gastgebern ist durch die Berichterstattung zur Abschaffung des Bundesmeldewesengesetzes der Eindruck entstanden, dass nun überhaupt keine Meldungen mehr gemacht werden müssen. Das ist falsch! Neben den oben beschriebenen Ausnahmen (ausländische Gäste, prädikatisierte Gemeinden) gilt auch weiterhin das Beherbergungsstatistikgesetz – das heißt: Unterkunftsbetriebe ab 10 Betten müssen unverändert Ankünfte und Übernachtungen etc. an das Bayerische Landesamt für Statistik melden. Die Meldung erfolgt online – mehr Infos hier.

Wir als Tourismusgemeinschaft Oberpfälzer Wald bitten Sie dringend, diese Meldung zu rein statistischen Zwecken konsequent vorzunehmen. Denn die öffentliche Statistik ist oftmals die Grundlage für Mittelzuwendungen und Förderungen oder die Grundlage für Beiträge und Umlagen z.B. zur Finanzierung von Gemeindeverbünden oder Projekten des Tourismusverbands Ostbayern.  Wenn die Unterkünfte keine Meldungen ans Statistische Landesamt abgeben, brechen hier die Zahlen und damit die Finanzmittel ein. Darunter werden darüber finanzierte touristische Infrastruktur (z.B. Wander- oder Radwege, Freizeiteinrichtungen) und Werbemaßnahmen leiden.

Nicht zuletzt wird unser aller Erfolg nun einmal in erster Linie an Übernachtungszahlen gemessen. Diese sind ein Kernargument, um die Rolle des Tourismus als Wirtschaftsfaktor unter Beweis zu stellen. Das heißt: nur wenn Sie als Betrieb Ihre Zahlen ans Statistische Landesamt melden, haben wir stichhaltige Beweise dafür, welchen großen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung unsere Branche leistet.

 

DAC7 Meldepflicht: für onlinebuchbare Betriebe

im Rahmen einer neuen EU-Richtlinie namens „DAC7“, die seit 1.1.23 gilt, müssen zukünftig Betreiber von Onlinebuchungsplattformen Infos zu den dort getätigten Buchungen an die Steuerbehörden melden. Ziel der Richtlinie ist es, grenzüberschreitende Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu verhindern. Diese Regel betrifft auch die Onlinebuchung von Unterkünften – und im Oberpfälzer Wald damit die OBS OnlineBuchungService GmbH.

Da die neue Richtlinie DAC7 die Erfassung von mehr Daten vorsieht, als die OBS bisher bei den Unterkünften erfasst hat, haben alle onlinebuchbaren Betriebe bereits von der OBS eine Abfrage zur Ergänzung der Angaben erhalten. Die gute Nachricht daran: es handelt sich hier um eine einmalige Meldung – wenn die neu benötigten Daten einmal vorliegen, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf (solange sich diese Angaben nicht ändern). Bei neu hinzukommenden Betrieben werden die Daten bereits standardmäßig mit erfasst.

Diese zusätzlichen Informationen werden von der OBS ausschließlich für steuerliche Zwecke verwendet und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen streng vertraulich behandelt. Auch hier bitten wir Sie um Ihre Mitwirkung. Letztlich wird es nach einer Übergangsfrist so sein, dass wir keine Gastgeber mehr ausspielen dürfen, bei denen diese Daten fehlen – von daher ist es auch in Ihrem Interesse, dass die OBS der Meldepflicht nachkommen kann.

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenfassung zu den Meldepflichten weiterhilft – weisen aber explizit darauf hin, dass diese Informationen keinerlei rechtliche Beratung darstellen.

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Foto Thomas Kujat / Bearbeitung Oberpfälzer Wald
Die Meldung der Übernachtungszahlen ist wichtig für die Statistik
Kontakt Tourismuszentrum Oberpfälzer Wald - Landkreis Tirschenreuth Mähringer Straße 7
95643 Tirschenreuth
+49 9631 / 88223 tourismus@tirschenreuth.de www.oberpfaelzerwald.de
Adresse Tourismuszentrum Oberpfälzer Wald - Landkreis Tirschenreuth Mähringer Straße 7
95643 Tirschenreuth
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